Rechtssatz RS0062732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062732
Entscheidungsdatum
19.11.1975
Norm
HVG §6 Abs1 IC
HVG §29 IIc
Rechtssatz
Wenn auch das abgeschlossene Geschäft nicht voll dem aufgetragenen entsprechen muß, es genügt wirtschaftliche Gleichwertigkeit, so kann es nicht gleichgültig sein, ob ein beabsichtigter Vertrag schließlich, wenn auch nach Namhaftmachung des Interessenten durch den Vermittler in einem viel weiteren, bei der Auftragserteilung noch nicht abgesehenen und von ihr nicht erfaßten Umfang geschlossen wurde. Es kommt darauf an, wofür der Auftraggeber ausdrücklich oder schlüssig etwa durch Inanspruchnahme einer weiteren Tätigkeit des nicht ständig betrauten Vermittlers den Mäklerlohn versprochen hat und ob der mit dem Dritten geschlossene Vertrag diesem Auftrag sinngemäß entspricht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 208/75
Entscheidungstext OGH 19.11.1975 1 Ob 208/75
Veröff: SZ 48/122 = EvBl 1976/143 S 271 = MietSlg 27573 = ImmZ 1976,165
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062732
Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0010OB00208_7500000_003