Rechtssatz RS0062770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062770
Geschäftszahl
1Ob777/80; 4Ob378/83; 8Ob502/93; 6Ob47/06i
Entscheidungsdatum
09.03.2006
Norm
HVG §6 ID
HVG §29 IIc
HVG §29 IId
ImmMV allg
Rechtssatz
Normadressat der ImmMV ist der gewerberechtlich befugte Immobilienmakler. Es muß sich aber auch derjenige, der im geschäftlichen Verkehr unter einer Bezeichnung auftritt, aus der das Publikum entnehmen kann, daß es sich um einen gewerbsmäßigen Vermittler von Immobilien handelt, die zum Schutze der Kunden erlassenen Bestimmungen der ImmMV entgegenhalten lassen; wer gegenüber den Kunden so auftritt, ohne über die erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen, kann nicht einwenden, daß die Kundenschutzbestimmungen der ImmMV für ihn keine Geltung hätten und so besser als ein befugter Makler gestellt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 777/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 777/80
- 4 Ob 378/83
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 378/83
Beisatz: Dies gilt aber nur bei unbefugter gewerbsmäßiger Tätigkeit, sei es, daß der Betreffende überhaupt keine Gewerbeberechtigung hat oder eine durch seine Gewerbeberechtigung nicht gedeckte Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt. (T1) Veröff: JBl 1984,110
- 8 Ob 502/93
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 502/93
Auch; nur: Normadressat der ImmMV ist der gewerberechtlich befugte Immobilienmakler. Es muß sich aber auch derjenige, der im geschäftlichen Verkehr unter einer Beziehung auftritt, aus der das Publikum entnehmen kann, daß es sich um einen gewerbsmäßigen Vermittler von Immobilien handelt, die zum Schutze der Kunden erlassenen Bestimmungen der ImmMV entgegenhalten lassen. (T2) Veröff: SZ 66/41
- 6 Ob 47/06i
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 47/06i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verkäufer haben bereits in ihrem der Beklagten gegenüber abgegebenen Anbot dieser ein Gestaltungsrecht eingeräumt, wonach sie die Liegenschaft selbst kaufen oder einen Dritten als Käufer präsentieren konnte. Als Gegenleistung verzichtete die Beklagte auf einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von S 2,100.000 unwiderruflich. Bei dieser Sachlage liegt aber in der Tätigkeit der Beklagten keine „Vermittlung" im Sinne des §1 MaklerG, setzt eine solche doch voraus, dass die betreffenden Parteien überhaupt in der Lage sind, über das Gegenstand des Maklervertrags bildende Objekt zu disponieren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062770
Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0010OB00777_8000000_002