Rechtssatz RS0062787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062787
Entscheidungsdatum
15.06.1982
Rechtssatz
Daß der Geschäftsherr die vermietete Wohnung wegen krankheitshalber erfolgter Pensionierung des Ehegatten und des damit verbundenen Verlusts der Dienstwohnung nunmehr selbst benötigt, ist als wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs 3 HVG anzuerkennen, der es ihm nach der Verkehrsauffassung unzumutbar erscheinen läßt, den Mietvertrag ungeachtet der inzwischen ohne sein Verschulden eingetretenen Änderung der Verhältnisse zuzuhalten.Daß der Geschäftsherr die vermietete Wohnung wegen krankheitshalber erfolgter Pensionierung des Ehegatten und des damit verbundenen Verlusts der Dienstwohnung nunmehr selbst benötigt, ist als wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, HVG anzuerkennen, der es ihm nach der Verkehrsauffassung unzumutbar erscheinen läßt, den Mietvertrag ungeachtet der inzwischen ohne sein Verschulden eingetretenen Änderung der Verhältnisse zuzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0062787
Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0050OB00634_8200000_001