Rechtssatz RS0062795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062795
Geschäftszahl
5Ob749/80; 1Ob810/82
Entscheidungsdatum
07.02.1983
Norm
HVG §29 IIc
HVG §29 IIg1
Rechtssatz
Wurde durch ausdrückliche Vereinbarung des Mäklers mit einem der beiden späteren Vertragspartner dessen Provisionszahlungspflicht ausgeschlossen und diese Rechtslage nach Beendigung der Tätigkeit des Mäklers bekräftigt, dann gebührt dem Mäkler auch dann keine Provision, wenn er eine sonst für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes verdienstliche Tätigkeit entfaltet hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0062795
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0050OB00749_8000000_001