Rechtssatz RS0062808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062808
Geschäftszahl
4Ob541/78 (4Ob542/78)
Entscheidungsdatum
10.10.1978
Rechtssatz
Ein Provisionsanspruch nach § 396 Abs 1 HGB steht nur dann zu, wenn die Ausführung eines vom Kommisionär bereits abgeschlossenen Geschäftes nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unterblieben ist. Ist das Geschäft nicht zustandegekommen, steht dem Kommisionär nur der Ersatz seiner Aufwendungen nach § 396 Abs 2 HGB zu.Ein Provisionsanspruch nach Paragraph 396, Absatz eins, HGB steht nur dann zu, wenn die Ausführung eines vom Kommisionär bereits abgeschlossenen Geschäftes nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unterblieben ist. Ist das Geschäft nicht zustandegekommen, steht dem Kommisionär nur der Ersatz seiner Aufwendungen nach Paragraph 396, Absatz 2, HGB zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062808
Dokumentnummer
JJR_19781010_OGH0002_0040OB00541_7800000_003