Rechtssatz RS0062840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062840
Geschäftszahl
3Ob584/83 (3Ob585/83); 4Ob180/07k
Entscheidungsdatum
11.12.2007
Rechtssatz
Im Gegensatz zum Speditionsgeschäft, dessen Inhalt die Güterversendung durch Frachtführer bildet, übernimmt der Frachtführer die Beförderung selbst. Während der Spediteur die Besorgung der Beförderung durch einen anderen schuldet und keine Beförderungspflicht übernimmt, schuldet der Frachtführer eben diese Beförderung (zB Helm in Großkommentar HGB V/2 Anmerkung 43 zu § 425).Im Gegensatz zum Speditionsgeschäft, dessen Inhalt die Güterversendung durch Frachtführer bildet, übernimmt der Frachtführer die Beförderung selbst. Während der Spediteur die Besorgung der Beförderung durch einen anderen schuldet und keine Beförderungspflicht übernimmt, schuldet der Frachtführer eben diese Beförderung (zB Helm in Großkommentar HGB V/2 Anmerkung 43 zu Paragraph 425,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062840
Dokumentnummer
JJR_19840425_OGH0002_0030OB00584_8300000_003