Rechtssatz RS0062856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062856
Entscheidungsdatum
29.04.1992
Norm
SbgHeilvorkommen- und KurorteG §24 Abs4 lite
Rechtssatz
Unter der in § 24 Abs 4 lit e des SbgHeilvorkommen- und KurorteG geforderten Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung ist nur die Erfüllung der zur selbständigen Berufsausübung als praktischer Arzt bzw Facharzt notwendigen Ausbildungserfordernisse zu verstehen, ohne daß daraus ein Verbot einer dienstvertraglichen Bindung abzuleiten wäre.Unter der in Paragraph 24, Absatz 4, Litera e, des SbgHeilvorkommen- und KurorteG geforderten Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung ist nur die Erfüllung der zur selbständigen Berufsausübung als praktischer Arzt bzw Facharzt notwendigen Ausbildungserfordernisse zu verstehen, ohne daß daraus ein Verbot einer dienstvertraglichen Bindung abzuleiten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062856
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_009OBA00064_9200000_001