Rechtssatz RS0062880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062880
Entscheidungsdatum
25.05.1971
Norm
HeimArbG 1960 §3
HeimArbG 1960 §4
Rechtssatz
Hat sie zuständige Heimarbeitskommission eine Gleichstellungsanordnung im Sinne des § 4 Abs 1 HeimArbG getroffen, dann kann die besondere Schutzbedürftigkeit des Zwischenmeisters an sich vom Gericht nicht mehr überprüft werden. Es kommt nur darauf an, ob bei dem Betreffenden die Eigenschaften eines Zwischenmeisters zutreffen.Hat sie zuständige Heimarbeitskommission eine Gleichstellungsanordnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, HeimArbG getroffen, dann kann die besondere Schutzbedürftigkeit des Zwischenmeisters an sich vom Gericht nicht mehr überprüft werden. Es kommt nur darauf an, ob bei dem Betreffenden die Eigenschaften eines Zwischenmeisters zutreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0062880
Dokumentnummer
JJR_19710525_OGH0002_0040OB00030_7100000_001