Rechtssatz RS0062882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062882
Entscheidungsdatum
15.12.1978
Rechtssatz
Ein Vergleich des Geschäftsherrn mit dem Dritten im Prozeß auf Zuhaltung des Vertrages kann die Provisionsforderung des Vermittlers nur dann berühren, wenn der Geschäftsherr kein Verhalten gesetzt hat, das den Dritten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte, und wenn überdies dem Geschäftsherrn das Bestehen auf der vertragsgemäßen Erbringung der vollen Gegenleistung nicht zugemutet werden konnte, sodaß er den Zuhaltungsprozeß vernünftigerweise vergleichen mußte. (ergänzend zu 6 Ob 209/58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062882
Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00731_7800000_001