Rechtssatz RS0062884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062884
Geschäftszahl
5Ob517/81 (5Ob518/81)
Entscheidungsdatum
24.02.1981
Rechtssatz
Auch bei Anwendung der AÖSp ist der Spediteur als Wahrnehmer der Interessen des Versenders gehalten, diesem den Abschluß einer Versicherung nahezulegen, wenn er auf Grund seiner besonderen Sachkunde weiß oder wissen muß, daß nach den besonderen Umständen des einzelnen Speditionsgeschäftes der Abschluß einer Versicherung im wohlverstandenen Interesse des Versenders geboten erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0062884
Dokumentnummer
JJR_19810224_OGH0002_0050OB00517_8100000_003