Rechtssatz RS0062896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062896
Entscheidungsdatum
14.05.1974
Norm
HbG §3
HbG §18 Abs6 litc
Rechtssatz
§ 3 HbG ist nicht als eine Verpflichtung zu einer bestimmten Gesinnung, sondern als eine Generalklausel anzusehen, die die Basis der neben den im § 4 HbG konkretisierten sonstigen Hausbesorgerpflichten darstellt. Die Verletzung der Treuepflicht steht unter der Sanktion des § 18 Abs 6 lit c HbG.Paragraph 3, HbG ist nicht als eine Verpflichtung zu einer bestimmten Gesinnung, sondern als eine Generalklausel anzusehen, die die Basis der neben den im Paragraph 4, HbG konkretisierten sonstigen Hausbesorgerpflichten darstellt. Die Verletzung der Treuepflicht steht unter der Sanktion des Paragraph 18, Absatz 6, Litera c, HbG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0062896
Dokumentnummer
JJR_19740514_OGH0002_0040OB00020_7400000_004