Rechtssatz RS0062899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062899
Geschäftszahl
2Ob610/79; 4Ob37/02y
Entscheidungsdatum
15.10.2002
Norm
HVG §6 Abs3 IIA
HVG §6 Abs3 IIB
HVG §29 IIg2
Rechtssatz
Provisionsanspruch auch bei Nichtausführung des Geschäftes, wenn der Vermittler beweisen kann, daß ein Erwerb der Liegenschaft durch einen Staatsbürger der BRD nicht an den Bestimmungen des TirGVG oder an den devisenrechtlichen Bestimmungen gescheitert wäre, wobei zwar kein unumstößlicher Beweis, daß die Grundverkehrsbehörde den Vertrag genehmigt oder die Österreichische Nationalbank eine erforderliche Bewilligung erteilt hätte, zu fordern, aber doch zu verlangen ist, daß der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt gibt, der nach den Bestimmungen der anzuwendenden Normen die Abweisung des Gesuches um Vertragsgenehmigung bzw die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer erforderlichen Bewilligung mit einiger Wahrscheinlichkeit besorgen hätte lassen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 610/79
Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 610/79
- 4 Ob 37/02y
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 37/02y
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/133
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062899
Dokumentnummer
JJR_19800226_OGH0002_0020OB00610_7900000_001