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Rechtssatz RS0062899

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062899

Geschäftszahl

2Ob610/79; 4Ob37/02y

Entscheidungsdatum

15.10.2002

Norm

HVG §6 Abs3 IIA
HVG §6 Abs3 IIB
HVG §29 IIg2

Rechtssatz

Provisionsanspruch auch bei Nichtausführung des Geschäftes, wenn der Vermittler beweisen kann, daß ein Erwerb der Liegenschaft durch einen Staatsbürger der BRD nicht an den Bestimmungen des TirGVG oder an den devisenrechtlichen Bestimmungen gescheitert wäre, wobei zwar kein unumstößlicher Beweis, daß die Grundverkehrsbehörde den Vertrag genehmigt oder die Österreichische Nationalbank eine erforderliche Bewilligung erteilt hätte, zu fordern, aber doch zu verlangen ist, daß der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt gibt, der nach den Bestimmungen der anzuwendenden Normen die Abweisung des Gesuches um Vertragsgenehmigung bzw die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer erforderlichen Bewilligung mit einiger Wahrscheinlichkeit besorgen hätte lassen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 610/79
    Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 610/79
  • 4 Ob 37/02y
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 37/02y
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062899

Dokumentnummer

JJR_19800226_OGH0002_0020OB00610_7900000_001