Rechtssatz RS0062906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062906
Geschäftszahl
4Ob530/77; 4Ob515/79
Entscheidungsdatum
10.04.1979
Rechtssatz
Vom Geschäftsherrn kann nicht verlangt werden, die Frage der Rechtmäßigkeit einer Weisung eines Exekutionsrichters, wodurch es zum Storno kommt, zu prüfen und sich in ein Geschäft einzulassen, dessen rechtlichen Konsequenzen er schon auf Grund seiner mangelnden Sachverhaltskenntnisse nicht hätte überblicken können. In diesem Fall liegt also ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs 3 HVG vor.Vom Geschäftsherrn kann nicht verlangt werden, die Frage der Rechtmäßigkeit einer Weisung eines Exekutionsrichters, wodurch es zum Storno kommt, zu prüfen und sich in ein Geschäft einzulassen, dessen rechtlichen Konsequenzen er schon auf Grund seiner mangelnden Sachverhaltskenntnisse nicht hätte überblicken können. In diesem Fall liegt also ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, HVG vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 530/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 530/77
- 4 Ob 515/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 515/79
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 530/77
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0062906
Dokumentnummer
JJR_19770712_OGH0002_0040OB00530_7700000_001