Rechtssatz RS0062915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062915
Entscheidungsdatum
11.09.1990
Norm
V des BM für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau 18.11.1954 BGBl 1954/262 über den Verkehr mit Honig und Kunsthonig §1
V des BM für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau 18.11.1954 BGBl 1954/262 über den Verkehr mit Honig und Kunsthonig §4
Rechtssatz
Nach der HonigV besteht die Verpflichtung zur richtigen Information des Verbrauchers über die Herkunft von gewerbsmäßig verkauftem, feilgehaltenem oder sonst in Verkehr gesetztem Honig; dabei ist für das angesprochene Publikum der Gesamteindruck der zur Kennzeichnung verwendeten Aufmachung von entscheidender Bedeutung, in deren Rahmen daher die erforderliche Bezeichnung (Zusatzbezeichnung) hinreichend augenfällig sein muß. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung zur irreführenden Blickfangwerbung, derzufolge der Gesamteindruck einer Ankündigung nicht gleichbedeutend mit ihrem Gesamtinhalt ist. Nichts anderes bringt aber auch § 4 HonigV unmißverständlich zum Ausdruck.Nach der HonigV besteht die Verpflichtung zur richtigen Information des Verbrauchers über die Herkunft von gewerbsmäßig verkauftem, feilgehaltenem oder sonst in Verkehr gesetztem Honig; dabei ist für das angesprochene Publikum der Gesamteindruck der zur Kennzeichnung verwendeten Aufmachung von entscheidender Bedeutung, in deren Rahmen daher die erforderliche Bezeichnung (Zusatzbezeichnung) hinreichend augenfällig sein muß. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung zur irreführenden Blickfangwerbung, derzufolge der Gesamteindruck einer Ankündigung nicht gleichbedeutend mit ihrem Gesamtinhalt ist. Nichts anderes bringt aber auch Paragraph 4, HonigV unmißverständlich zum Ausdruck.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0062915
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0040OB00068_9000000_003