Rechtssatz RS0062935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062935
Geschäftszahl
9Ob297/88 (9Ob298/88); 9ObA65/91
Entscheidungsdatum
24.04.1991
Rechtssatz
Der Provisionsanspruch besteht dann zu Recht, wenn in der Unterlassung der Verfolgung des Provisionsanspruches durch den Geschäftsherrn gegenüber dem Dritten ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Zuwiderhandeln gegen die von ihm durch den mit dem Handelsvertreter (hier: Subvertreter) abgeschlossenen Vermittlungsvertrag übernommenen Vertragspflichten gelegen ist. Auf eine Prozeßführung, die nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen den angestrebten wirtschaftlichen Zweck gar nicht erreichen konnte, braucht sich der Geschäftsherr aber nicht einzulassen.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 297/88
Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 Ob 297/88
- 9 ObA 65/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 ObA 65/91
Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0062935
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_0090OB00297_8800000_002