Rechtssatz RS0062981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062981
Geschäftszahl
6Ob733/76; 3Ob607/82
Entscheidungsdatum
17.11.1982
Norm
HfKD JGS 1819/1595 §5
JMV 1897 §4
Rechtssatz
Die erweiterte Prozeßfähigkeit in Ehesachen erstreckt sich nicht auf Geschäftsunfähigkeit, zu denen auch nicht entmündigte Geisteskranke zu zählen sind, wenn sie außer Stande sind, die Tragweite des Prozesses und der jeweils in Betracht kommenden Prozeßhandlung zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0062981
Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0060OB00733_7600000_001