Rechtssatz RS0062990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062990
Entscheidungsdatum
09.07.1992
Norm
Krnt HöfeG §1
Krnt HöfeG §3
Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 3 Krnt HöfeG 1990 können auch in einem benachbarten Bundesland gelegene Liegenschaften oder Liegenschaftsteile ebenso zu einem in Kärnten gelegenen Erbhof gehören wie umgekehrt unter den Voraussetzungen des § 2 AnerbenG in Kärnten gelegene Liegenschaften oder Liegenschaftsteile zu einem in der Steiermark gelegenen Erbhof gehören können.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 3, Krnt HöfeG 1990 können auch in einem benachbarten Bundesland gelegene Liegenschaften oder Liegenschaftsteile ebenso zu einem in Kärnten gelegenen Erbhof gehören wie umgekehrt unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, AnerbenG in Kärnten gelegene Liegenschaften oder Liegenschaftsteile zu einem in der Steiermark gelegenen Erbhof gehören können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062990
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0060OB00017_9200000_001