Rechtssatz RS0062993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062993
Geschäftszahl
4Ob9/53; 4Ob50/52
Entscheidungsdatum
20.01.1953
Rechtssatz
Hat die kündigende Gebietskörperschaft bei der Streitverhandlung die Erklärung abgegeben, daß sie die Kündigung nicht auf die V vom 24.03.1934, BGBl Nr 202, sondern nur auf einen in der HBO enthaltenen Kündigungsgrund stützte, ohne daß der Gegner widersprochen hat, so ist die Gebietskörperschaft auf den geltend gemachten Kündigungsgrund beschränkt.Hat die kündigende Gebietskörperschaft bei der Streitverhandlung die Erklärung abgegeben, daß sie die Kündigung nicht auf die römisch fünf vom 24.03.1934, Bundesgesetzblatt Nr 202, sondern nur auf einen in der HBO enthaltenen Kündigungsgrund stützte, ohne daß der Gegner widersprochen hat, so ist die Gebietskörperschaft auf den geltend gemachten Kündigungsgrund beschränkt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 50/52
Entscheidungstext OGH 03.06.1952 4 Ob 50/52
Beisatz: Die bloße Anführung des Grundes in der Kündigung genügt nicht. (T1) Veröff: Arb 5430
- 4 Ob 9/53
Entscheidungstext OGH 20.01.1953 4 Ob 9/53
Veröff: SZ 26/14 = JBl 1953,386 = Arb 5607
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0062993
Dokumentnummer
JJR_19530120_OGH0002_0040OB00009_5300000_001