Rechtssatz RS0062996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062996
Geschäftszahl
1Ob221/65; 6Ob4/93
Entscheidungsdatum
27.05.1993
Norm
Krnt HöfeG §1
Krnt HöfeG §5
Krnt HöfeG §9
Rechtssatz
Hat ein Erblasser letztwillig über seine, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Liegenschaften (Erbhof) derart verfügt, daß er diese Einheit, in mehrere Teile zerlegt, seinen Kindern hinterlassen hat, und erfüllen einzelne dieser Teile die Voraussetzungen im Sinne des § 1 HöfeG, so ist der Wert der Erbhofcharakter aufweisenden Teile nach § 9 HöfeG festzusetzen, während von den Teilen, die infolge der Lostrennung von der ehemaligen Einheit nicht mehr die Voraussetzungen für einen Erbhof erfüllen, der gemeine Wert zu bestimmen ist.Hat ein Erblasser letztwillig über seine, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Liegenschaften (Erbhof) derart verfügt, daß er diese Einheit, in mehrere Teile zerlegt, seinen Kindern hinterlassen hat, und erfüllen einzelne dieser Teile die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph eins, HöfeG, so ist der Wert der Erbhofcharakter aufweisenden Teile nach Paragraph 9, HöfeG festzusetzen, während von den Teilen, die infolge der Lostrennung von der ehemaligen Einheit nicht mehr die Voraussetzungen für einen Erbhof erfüllen, der gemeine Wert zu bestimmen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 221/65
Entscheidungstext OGH 10.02.1966 1 Ob 221/65
Veröff: EvBl 1966/318 S 402 = JBl 1966,475
- 6 Ob 4/93
Entscheidungstext OGH 27.05.1993 6 Ob 4/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0062996
Dokumentnummer
JJR_19660210_OGH0002_0010OB00221_6500000_001