Rechtssatz RS0063001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063001
Entscheidungsdatum
26.01.2005
Norm
UN-Abk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs1 lite
Eur Übk über die int Handelsschiedsgerichtsbarkeit ArtIX Abs2
Rechtssatz
Durch Art IX Abs 2 des Europäischen Übk wurde festgelegt, dass auf darüber hinausgehende Aufhebungsgründe nach den New - Yorker - Übereinkommen nicht zurückgegriffen werden kann.Durch Artikel römisch neun, Absatz 2, des Europäischen Übk wurde festgelegt, dass auf darüber hinausgehende Aufhebungsgründe nach den New - Yorker - Übereinkommen nicht zurückgegriffen werden kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 117/93
Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 117/93
Veröff: SZ 66/131 = EvBl 1994/105 S 513
- 3 Ob 221/04b
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
Auch; Beisatz: Es soll die Einschränkung auf ganz bestimmte Aufhebungsgründe auch gegenüber Vertragsstaaten Wirksamkeit erlangen, die sowohl dem EÜ als auch dem NYÜ angehören. (T1); Veröff: SZ 2005/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063001
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19931020_OGH0002_0030OB00117_9300000_004