Rechtssatz RS0063002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063002
Entscheidungsdatum
10.04.1991
Rechtssatz
§ 4 Abs 5 HbG enthält eine Begrenzung der Arbeitszeit, die im wesentlichen in einer Verweisung auf die jeweils für die Mehrzahl der Arbeitnehmer geltende wöchentliche Normalarbeitszeit besteht. Soweit daher die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Hausbesorgers die in § 1 Abs 1 ArbAbfG etwa im Hinblick auf § 3 Abs 1 AZG geforderten Voraussetzungen erfüllt, steht die dort genannte Einschränkung einem Abfertigungsanspruch nicht entgegen. (§ 48 ASGG).Paragraph 4, Absatz 5, HbG enthält eine Begrenzung der Arbeitszeit, die im wesentlichen in einer Verweisung auf die jeweils für die Mehrzahl der Arbeitnehmer geltende wöchentliche Normalarbeitszeit besteht. Soweit daher die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Hausbesorgers die in Paragraph eins, Absatz eins, ArbAbfG etwa im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AZG geforderten Voraussetzungen erfüllt, steht die dort genannte Einschränkung einem Abfertigungsanspruch nicht entgegen. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063002
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_009OBA01003_9100000_001