Rechtssatz RS0063022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063022
Entscheidungsdatum
22.05.1984
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 17 MRG gelten mangels abweichender Vereinbarung für die Berechnung des Anteiles eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses und daher nur für das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, nicht aber für das Hausbesorgerdienstverhältnis. Sie sind daher für die Berechnung des dem Hausbesorger gebührenden Entgelts ohne rechtliche Bedeutung.Die Bestimmungen des Paragraph 17, MRG gelten mangels abweichender Vereinbarung für die Berechnung des Anteiles eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses und daher nur für das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, nicht aber für das Hausbesorgerdienstverhältnis. Sie sind daher für die Berechnung des dem Hausbesorger gebührenden Entgelts ohne rechtliche Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063022
Dokumentnummer
JJR_19840522_OGH0002_0040OB00062_8400000_002