Rechtssatz RS0063034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063034
Geschäftszahl
4Ob33/84; 9ObA229/98m
Entscheidungsdatum
09.12.1998
Rechtssatz
Der Begriff des "aktuellen Tagesgeschehens" ist nur im Sinn eines bloßen Aktualitätsbezuges des Inhaltes der Berichterstattung zu verstehen und darf daher nicht eng ausgelegt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 33/84
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 33/84
- 9 ObA 229/98m
Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 229/98m
Beisatz: Es genügt, daß der Inhalt für den angesprochenen Publikumskreis vermutlich neu ist. Zum aktuellen Tagesgeschehen gehört auch die Information der Allgemeinheit aus dem Bereich der Unterhaltung. (T1) Beisatz: Hier: Das Magazin "Fallstaff" ist um Aktualität im Sinne eines Aktualitätsbezuges der von ihm behandelten Themen bemüht, und zwar für den Personenkreis, der diese Zeitschrift liest. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063034
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00033_8400000_003