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Rechtssatz RS0063060×

Rechtssatz RS0063060

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063060

Geschäftszahl

4Ob607/71; 7Ob677/82

Entscheidungsdatum

27.01.1983

Norm

oö JagdG LGBl 1964/32 §47 Abs5 litb

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist nicht ausdehnend auszulegen. Nur "beim Wildern" angetroffene Hunde dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden. Vorausgesetzt wird daher ein noch im Gang befindlicher Angriff gegen den Wildbestand; dagegen dürfen Hunde, die wohl einige Zeit vorher gewildert haben, von denen aber jetzt keine akute Gefährdung des Wildbestandes mehr zu befürchten ist, nicht getötet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 607/71
    Entscheidungstext OGH 14.09.1971 4 Ob 607/71
  • 7 Ob 677/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 677/82
    Beisatz: Diese Auslegung einer von den Jagdgesetzen anderer Bundesländer abweichenden Bestimmung entspricht auch der lehre zum oberösterreichischen Jagdgesetz und der sonst gebräuchlichen Abgrenzung zwischen einem ziellosen bloßen Umherstreifen, dem "Revieren" als einem systematischen Absuchen eines Feldes oder Waldes, und dem "Wildern" auf "warmer Fährte". (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063060

Dokumentnummer

JJR_19710914_OGH0002_0040OB00607_7100000_001