Rechtssatz RS0063060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063060
Geschäftszahl
4Ob607/71; 7Ob677/82
Entscheidungsdatum
27.01.1983
Norm
oö JagdG LGBl 1964/32 §47 Abs5 litb
Rechtssatz
Diese Bestimmung ist nicht ausdehnend auszulegen. Nur "beim Wildern" angetroffene Hunde dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden. Vorausgesetzt wird daher ein noch im Gang befindlicher Angriff gegen den Wildbestand; dagegen dürfen Hunde, die wohl einige Zeit vorher gewildert haben, von denen aber jetzt keine akute Gefährdung des Wildbestandes mehr zu befürchten ist, nicht getötet werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 607/71
Entscheidungstext OGH 14.09.1971 4 Ob 607/71
- 7 Ob 677/82
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 677/82
Beisatz: Diese Auslegung einer von den Jagdgesetzen anderer Bundesländer abweichenden Bestimmung entspricht auch der lehre zum oberösterreichischen Jagdgesetz und der sonst gebräuchlichen Abgrenzung zwischen einem ziellosen bloßen Umherstreifen, dem "Revieren" als einem systematischen Absuchen eines Feldes oder Waldes, und dem "Wildern" auf "warmer Fährte". (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063060
Dokumentnummer
JJR_19710914_OGH0002_0040OB00607_7100000_001