Rechtssatz RS0063079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063079
Entscheidungsdatum
01.03.1984
Norm
Sbg JagdG §4
Sbg JagdG §29
Rechtssatz
Die Bindung der Pachtdauer an die gesetzlich festgelegte Jagdperiode entspricht jagdwirtschaftlichen Erfordernissen. Sie ist daher auch bei Eigenjagden geboten. Die Verlängerung der Jagdpacht um eine volle Jagdperiode widerstreitet aber den jagdwirtschaftlichen Interessen keineswegs, sodaß ein mit Nichtigkeit bedrohter inhaltlicher Verstoß gegen jagdgesetzliche Regelungen in der Vereinbarung einer doppelperiodigen Pachtdauer bei Eigenjagden nicht liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063079
Dokumentnummer
JJR_19840301_OGH0002_0060OB00514_8400000_003