Rechtssatz RS0063095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063095
Entscheidungsdatum
04.11.1981
Rechtssatz
Unter einem allein jagenden Hund wird ein Hund verstanden, der sich der Befehlsgewalt seines Herrn entzogen hat und im Jagdgebiet reviert, in dem er Wild aufzuspüren sucht oder schon wildert. Ein in einem Fangeisen festgehaltener Hund erfüllt daher die Voraussetzungen des § 69 Abs 1 stmk JagdG 1954 nicht, noch dazu wenn der Jagdberechtigte oder beeidete Jäger nicht das Verhalten des Hundes unmittelbar zuvor beobachtet hat. Das Jagdgesetz gibt keine Handhabe zum Fangen "wildernder" Hunde mittels Fallen oder sonstiger Fangmittel.Unter einem allein jagenden Hund wird ein Hund verstanden, der sich der Befehlsgewalt seines Herrn entzogen hat und im Jagdgebiet reviert, in dem er Wild aufzuspüren sucht oder schon wildert. Ein in einem Fangeisen festgehaltener Hund erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, stmk JagdG 1954 nicht, noch dazu wenn der Jagdberechtigte oder beeidete Jäger nicht das Verhalten des Hundes unmittelbar zuvor beobachtet hat. Das Jagdgesetz gibt keine Handhabe zum Fangen "wildernder" Hunde mittels Fallen oder sonstiger Fangmittel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0063095
Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0030OB00549_8100000_002