Rechtssatz RS0063106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063106
Geschäftszahl
4Ob52/84 (4Ob53/84)
Entscheidungsdatum
08.05.1984
Rechtssatz
§ 73 stmk JagdG schließt aber nicht aus, daß ein - in diesem Gesetz nicht geregelter - Rückgriffsanspruch des Jagdberechtigten gegen Personen, die ein Verschulden an einem - vom Jagdberechtigten dem Grundbesitzer zu ersetzenden - Wildschaden trifft, mangels entgegenstehender Vorschriften im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind.Paragraph 73, stmk JagdG schließt aber nicht aus, daß ein - in diesem Gesetz nicht geregelter - Rückgriffsanspruch des Jagdberechtigten gegen Personen, die ein Verschulden an einem - vom Jagdberechtigten dem Grundbesitzer zu ersetzenden - Wildschaden trifft, mangels entgegenstehender Vorschriften im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063106
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00052_8400000_002