Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0063107×

Rechtssatz RS0063107

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063107

Geschäftszahl

14Ob85/86; 8ObA1/24s

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Norm

HbG §18 Abs6

Rechtssatz

Wenn auch die Einbringung der Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses und die darin vorzunehmende Geltendmachung eines Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, HbG im Gesetz an keine Frist gebunden ist, muß in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die an das Vorliegen von Auflösungsgründen gebundene Beendigung von Dauerschuldverhältnissen verlangt werden, daß der Auflösende nicht wider Treu und Glauben mit der Auflösungserklärung so lange zuwartet, daß der Erklärungsempfänger aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Auflösenden auf die Geltendmachung der Auflösungsgründe schließen könnte.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 85/86
    Entscheidungstext OGH 03.06.1986 14 Ob 85/86
    Veröff: Arb 10530
  • 8 ObA 1/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 ObA 1/24s
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0063107

Im RIS seit

03.06.1986

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19860603_OGH0002_0140OB00085_8600000_001