Rechtssatz RS0063111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063111
Geschäftszahl
5Ob553/82 (5Ob554/82)
Entscheidungsdatum
23.03.1982
Rechtssatz
Dem Verkäufer (Geschäftsherrn), der das vermittelte Geschäft erkennbar nur deshalb abgeschlossen hat, weil er den Kaufpreis zur Finanzierung eines in Aussicht genommenen Projekts dringend benötigte, ist nicht zumutbar, den zahlungsunwilligen Käufer durch Prozeßführung und Exekutionsführung zur Zuhaltung des Kaufvertrages zu zwingen, wenn infolge des Zahlungsverzugs des Käufers die Verwirklichung des Projekts mittlerweile unmöglich wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0063111
Dokumentnummer
JJR_19820323_OGH0002_0050OB00553_8200000_001