Rechtssatz RS0063114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063114
Entscheidungsdatum
14.05.1974
Rechtssatz
Als Kündigungsgrund nach § 18 Abs 6 lit c HbG kann auch ein zeitlich zurückliegendes Verhalten herangezogen werden, sofern auf dessen Geltendmachung weder ausdrücklich noch stillschweigend verzichtet wurde (Hier Rückziehung der auf außergerichtliche Kündigung gestützten Räumungsklage und Geltendmachung als gerichtliche Kündigung).Als Kündigungsgrund nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera c, HbG kann auch ein zeitlich zurückliegendes Verhalten herangezogen werden, sofern auf dessen Geltendmachung weder ausdrücklich noch stillschweigend verzichtet wurde (Hier Rückziehung der auf außergerichtliche Kündigung gestützten Räumungsklage und Geltendmachung als gerichtliche Kündigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063114
Dokumentnummer
JJR_19740514_OGH0002_0040OB00020_7400000_005