Rechtssatz RS0063140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063140
Geschäftszahl
4Ob20/74; 9Ob2090/96; 8ObA79/98w; 8ObA172/01d; 8ObA44/04k; 8ObA4/13s
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Rechtssatz
Sind im Gesamtverhalten des Hausbesorgers objektiv erhebliche Verstöße gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Hausbesorgerdienstvertrag sowie gegen die im § 3 HbG normierte Treuepflicht zu erblicken, die geeignet sind, die Vertrauensbasis zwischen dem Dienstgeber und Hausbesorger so weitgehend zu zerstören, dass dem Dienstgeber eine weitere Beschäftigung nicht mehr zumutbar ist, so ist dieses Verhalten - auch ohne schriftliche Verwarnung - dem § 18 Abs 6 lit c HbG zu unterstellen.Sind im Gesamtverhalten des Hausbesorgers objektiv erhebliche Verstöße gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Hausbesorgerdienstvertrag sowie gegen die im Paragraph 3, HbG normierte Treuepflicht zu erblicken, die geeignet sind, die Vertrauensbasis zwischen dem Dienstgeber und Hausbesorger so weitgehend zu zerstören, dass dem Dienstgeber eine weitere Beschäftigung nicht mehr zumutbar ist, so ist dieses Verhalten - auch ohne schriftliche Verwarnung - dem Paragraph 18, Absatz 6, Litera c, HbG zu unterstellen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 20/74
Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 20/74
Veröff: Arb 9210 = MietSlg 26416
- 9 Ob 2090/96
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 Ob 2090/96
Beisatz: Hier: Dadurch, dass die Hausbesorgerin, ohne dies der Hausinhabung beziehungsweise Hausverwaltung anzuzeigen und ohne für Vertretung zu sorgen, vom 29. April bis 9. Mai 1994 ins Ausland verreiste, zerstörte sie die Vertrauensbasis für eine weitere ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit ihren Dienstgebern. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 8 ObA 79/98w
Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 ObA 79/98w
Auch
- 8 ObA 172/01d
Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObA 172/01d
Auch; Beisatz: Umschneiden eines im Hof stehenden großen Marillenbaumes entgegen ausdrücklicher Weisung des Vermieters - Kündigung berechtigt. (T3)
- 8 ObA 44/04k
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 44/04k
Vgl auch; Beisatz: Ob im Gesamtverhalten des Hausbesorgers objektiv so erhebliche Verstöße zu erblicken sind, ist stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T4); Beisatz: Hier: Trotz Abmahnung erfolgte zweimalige Taubenfütterung nach 20jähriger unbeanstandeter Tätigkeit ist noch nicht unzumutbar. (T5)
- 8 ObA 4/13s
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 4/13s
Auch; Beisatz: Außerdienstliches Verhalten kann nur in Ausnahmefällen eine Vertrauensunwürdigkeit begründen. Einem solchen Verhalten mus betriebliche Relevanz zukommen, das heißt, es muss auch auf die betrieblichen Interessen zurückwirken und diese ernsthaft gefährden. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063140
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19740514_OGH0002_0040OB00020_7400000_006