Rechtssatz RS0063147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063147
Entscheidungsdatum
13.01.1993
Rechtssatz
Die Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit ist gerechtfertigt, wenn die Hausbesorgerin in erheblichem Umfang Vertretungskosten erhielt, obwohl ihr keine derartigen Kosten entstanden waren und sie die Arbeit insbesondere auch während der von ihr gemeldeten Krankenstände im wesentlichen selbst verrichtete; die von ihr der Hausverwaltung als Vertreter ohne ihr Einverständnis namhaft gemachten Personen leisteten weder Vertretungsarbeit noch erhielten sie von ihr ein Entgelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063147
Dokumentnummer
JJR_19930113_OGH0002_009OBA00282_9200000_001