Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0063147×

Rechtssatz RS0063147

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063147

Geschäftszahl

9ObA282/92

Entscheidungsdatum

13.01.1993

Norm

HbG §18 Abs6 litc

Rechtssatz

Die Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit ist gerechtfertigt, wenn die Hausbesorgerin in erheblichem Umfang Vertretungskosten erhielt, obwohl ihr keine derartigen Kosten entstanden waren und sie die Arbeit insbesondere auch während der von ihr gemeldeten Krankenstände im wesentlichen selbst verrichtete; die von ihr der Hausverwaltung als Vertreter ohne ihr Einverständnis namhaft gemachten Personen leisteten weder Vertretungsarbeit noch erhielten sie von ihr ein Entgelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063147

Dokumentnummer

JJR_19930113_OGH0002_009OBA00282_9200000_001