Rechtssatz RS0063157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063157
Entscheidungsdatum
18.11.1981
Rechtssatz
Wenn § 103 Abs 1 Vlbg JagdG den Ersatzanspruch aus Eingriffen in das inhaltlich im § 1 Vlbg JagdG umschriebene Jagdrecht nicht nur im Fall der Genossenschaftsjagd, sondern auch im Fall der Eigenjagd dem Pächter zuordnet, kann dies nicht als Zuweisung eines Anspruches auf Geltendmachung fremder Interessen an eine bestimmte Person aus technischen Gründen verstanden werden, sondern als offensichtliche Normierung einer Wechselbeziehung zum Jagdausübungsrecht.Wenn Paragraph 103, Absatz eins, Vlbg JagdG den Ersatzanspruch aus Eingriffen in das inhaltlich im Paragraph eins, Vlbg JagdG umschriebene Jagdrecht nicht nur im Fall der Genossenschaftsjagd, sondern auch im Fall der Eigenjagd dem Pächter zuordnet, kann dies nicht als Zuweisung eines Anspruches auf Geltendmachung fremder Interessen an eine bestimmte Person aus technischen Gründen verstanden werden, sondern als offensichtliche Normierung einer Wechselbeziehung zum Jagdausübungsrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0063157
Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0060OB00559_8100000_005