Rechtssatz RS0063180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063180
Entscheidungsdatum
30.05.1969
Rechtssatz
1.) Die Bestimmung des § 1 Abs 2 lit a letzter Halbsatz des KartG 1959 idF seiner vierten Novelle, BGBl 1962/174, zielt nicht auf die Einhaltung bestimmter Formen und Formeln bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen ab, sondern will vor allem der Gefahr begegnen, daß infolge des Nichtwissens um die Unverbindlichkeit einer Absprache oder des Sichnichtbewußtseins einer solchen ein Teilnehmer an der Absprache diese für verbindlich hält. Im Hinblick auf dieses Ziel der sicheren Vermeidung von Unklarheiten über die Unverbindlichkeit einer Absprache sind auch die verba legalia "ausdrücklich in unmißverständlicher Weise" zu verstehen und stellen daher keinen Pleonasmus dar.1.) Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, letzter Halbsatz des KartG 1959 in der Fassung seiner vierten Novelle, BGBl 1962/174, zielt nicht auf die Einhaltung bestimmter Formen und Formeln bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen ab, sondern will vor allem der Gefahr begegnen, daß infolge des Nichtwissens um die Unverbindlichkeit einer Absprache oder des Sichnichtbewußtseins einer solchen ein Teilnehmer an der Absprache diese für verbindlich hält. Im Hinblick auf dieses Ziel der sicheren Vermeidung von Unklarheiten über die Unverbindlichkeit einer Absprache sind auch die verba legalia "ausdrücklich in unmißverständlicher Weise" zu verstehen und stellen daher keinen Pleonasmus dar.
2.) Weder das Zustandekommen noch die Durchführung eines den bauwirtschaftlichen Wettbewerb bei Submissionen auf dem Gebiet des Straßenbaues durch "Schutzvereinbarungen" regelnden Geltungskartells nach dem § 1 Abs 2 lit a KartG setzt voraus, daß die Firma oder die für sie handelnde Person, welche im Einzelfall in Ansehung eines bestimmten Bauloses einem anderen Unternehmen "Schutz" gewährt, an diesem Baulos Interesse hat.2.) Weder das Zustandekommen noch die Durchführung eines den bauwirtschaftlichen Wettbewerb bei Submissionen auf dem Gebiet des Straßenbaues durch "Schutzvereinbarungen" regelnden Geltungskartells nach dem Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, KartG setzt voraus, daß die Firma oder die für sie handelnde Person, welche im Einzelfall in Ansehung eines bestimmten Bauloses einem anderen Unternehmen "Schutz" gewährt, an diesem Baulos Interesse hat.
3.) Ein Submissions - Geltungskartell führt durch, wer sich absprachegemäß verhält.
Entscheidungstexte
- 12 Os 249/68
Entscheidungstext OGH 30.05.1969 12 Os 249/68
Veröff: EvBl 1970/21 S 39 = RZ 1969,168 = ÖBl 1969,114 = SSt 40/34
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0063180
Dokumentnummer
JJR_19690530_OGH0002_0120OS00249_6800000_001