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Rechtssatz RS0063183×

Rechtssatz RS0063183

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0063183

Geschäftszahl

11Os55/84

Entscheidungsdatum

19.12.1984

Rechtssatz

Bewegt ein Bewerber um einen ausgeschriebenen Auftrag, der zu dessen Erfüllung gar nicht in der Lage ist, einen anderen Anbieter durch Täuschung über seine (nicht mehr gegebene) eigene Position als zumindest nicht völlig aussichtsloser Mitbewerber zur Gewährung einer Abstandszahlung für die Abgabe eines Anbots zu erhöhten Preisen, so kommt allenfalls Betrug zum Nachteil des anderen Bewerbers, mangels eines (noch bestehenden) Wettbewerbsverhältnisses jedoch nicht das Vergehen nach Paragraph 101, Absatz eins, KartG in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 55/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 11 Os 55/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063183

Dokumentnummer

JJR_19841219_OGH0002_0110OS00055_8400000_001