Rechtssatz RS0063183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063183
Entscheidungsdatum
19.12.1984
Rechtssatz
Bewegt ein Bewerber um einen ausgeschriebenen Auftrag, der zu dessen Erfüllung gar nicht in der Lage ist, einen anderen Anbieter durch Täuschung über seine (nicht mehr gegebene) eigene Position als zumindest nicht völlig aussichtsloser Mitbewerber zur Gewährung einer Abstandszahlung für die Abgabe eines Anbots zu erhöhten Preisen, so kommt allenfalls Betrug zum Nachteil des anderen Bewerbers, mangels eines (noch bestehenden) Wettbewerbsverhältnisses jedoch nicht das Vergehen nach § 101 Abs 1 KartG in Betracht.Bewegt ein Bewerber um einen ausgeschriebenen Auftrag, der zu dessen Erfüllung gar nicht in der Lage ist, einen anderen Anbieter durch Täuschung über seine (nicht mehr gegebene) eigene Position als zumindest nicht völlig aussichtsloser Mitbewerber zur Gewährung einer Abstandszahlung für die Abgabe eines Anbots zu erhöhten Preisen, so kommt allenfalls Betrug zum Nachteil des anderen Bewerbers, mangels eines (noch bestehenden) Wettbewerbsverhältnisses jedoch nicht das Vergehen nach Paragraph 101, Absatz eins, KartG in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063183
Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0110OS00055_8400000_001