Rechtssatz RS0063185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063185
Geschäftszahl
4Ob20/82 (4Ob21/82)
Entscheidungsdatum
12.04.1983
Rechtssatz
Hat der Arbeitgeber keine Entlassung ausgesprochen, sondern ausdrücklich erklärt, das (vermeintlich) zustehende Entlassungsrecht "in das gelindere Mittel der Aufkündigung zu wandeln" und hat er deshalb die Arbeitsverhältnisse der Hausbesorger unter Einhaltung einer längeren als der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist aufgekündigt, geht die abschließende Erklärung, sich "für den Streitfall die Geltendmachung aller aus einer Entlassung zustehenden Rechte vorzubehalten", ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063185
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00020_8200000_006