Rechtssatz RS0063193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063193
Entscheidungsdatum
07.11.1990
Rechtssatz
§ 20 HbG kennt - anders als § 82 lit c GewO 1859 - einen selbständigen Entlassungsgrund der "Alkoholisierung" nicht; die Entlassung eines Hausbesorgers kann also nur dann auf "Trunksucht" gestützt werden, wenn ihn diese an der Erfüllung seiner Pflichten hindert.Paragraph 20, HbG kennt - anders als Paragraph 82, Litera c, GewO 1859 - einen selbständigen Entlassungsgrund der "Alkoholisierung" nicht; die Entlassung eines Hausbesorgers kann also nur dann auf "Trunksucht" gestützt werden, wenn ihn diese an der Erfüllung seiner Pflichten hindert.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 11/85
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 4 Ob 11/85
- 9 ObA 264/90
Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 264/90
Vgl auch; Beisatz: Der Hausbesorger hat mit seiner durch Trunksucht bedingten Pflichtenvernachlässigung ein Dauerverhalten eingenommen. Bei einem derartigen Verhalten verliert der Arbeitgeber zwar das Auflösungsrecht bezüglich der einzelnen Begehungshandlung, wenn er darauf nicht unverzüglich mit Auflösungserklärung reagiert, nicht aber auch bezüglich künftiger Vorfälle ähnlicher Art, auf die dann jeweils der Grundsatz der Unverzüglichkeit zur Anwendung kommt. (§ 48 ASGG) (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0063193
Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0040OB00011_8500000_001