Rechtssatz RS0063207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063207
Entscheidungsdatum
23.01.1978
Norm
KartG 1972 §1 Abs1 Z1
KartG 1972 §7 Abs2 Z2
Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes Wettbewerb ist lediglich davon auszugehen, ob zwischen mehreren Unternehmern objektiv gesehen ein Leistungskampf in Betracht kommt; ein solcher Wettbewerb ist auch bei einer Markenware, die von verschiedenen Verkäufern auf den Markt gebracht wird, möglich und zwar sowohl zwischen den Kleinverkäufern eines Markenartikels als auch auf einer vorgelagerten Wirtschaftsstufe, nämlich zwischen den einzelnen Abfüllern eines Markenartikelgetränks (-"Coca - Cola"-).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063207
Dokumentnummer
JJR_19780123_OGH0002_000OKT00004_7700000_002