Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0063208×

Rechtssatz RS0063208

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0063208

Geschäftszahl

Okt2/69

Entscheidungsdatum

03.03.1970

Norm

KartG 1959 §1 Abs1

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, nach der die Vertragspartner nicht nur statistisches Material über die tatsächlichen Marktverhältnisse, sondern auch jede Änderung ihrer Preise und ihrer sonstigen Lieferbedingungen - auch für Waren, die erst in Zukunft auf den Markt gebracht werden sollen - unverzüglich einem von ihnen bestellten Treuhänder bekanntzugeben haben, welcher seinerseits jedem Vertragspartner zur Auskunftserteilung über die Preise und die Lieferbedingungen der anderen Teilnehmer verpflichtet ist, zielt eindeutig auf eine Beeinflussung der Marktverhältnisse in der Richtung einer Wettbewerbsbeschränkung und fällt daher unter Paragraph eins, Absatz eins, KartG.

Entscheidungstexte

  • Okt 2/69
    Entscheidungstext OGH 03.03.1970 Okt 2/69
    Veröff: EvBl 1970/264 S 462 = ÖBl 1970,81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0063208

Dokumentnummer

JJR_19700303_OGH0002_000OKT00002_6900000_002