Rechtssatz RS0063208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063208
Entscheidungsdatum
03.03.1970
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, nach der die Vertragspartner nicht nur statistisches Material über die tatsächlichen Marktverhältnisse, sondern auch jede Änderung ihrer Preise und ihrer sonstigen Lieferbedingungen - auch für Waren, die erst in Zukunft auf den Markt gebracht werden sollen - unverzüglich einem von ihnen bestellten Treuhänder bekanntzugeben haben, welcher seinerseits jedem Vertragspartner zur Auskunftserteilung über die Preise und die Lieferbedingungen der anderen Teilnehmer verpflichtet ist, zielt eindeutig auf eine Beeinflussung der Marktverhältnisse in der Richtung einer Wettbewerbsbeschränkung und fällt daher unter § 1 Abs 1 KartG.Eine Vereinbarung, nach der die Vertragspartner nicht nur statistisches Material über die tatsächlichen Marktverhältnisse, sondern auch jede Änderung ihrer Preise und ihrer sonstigen Lieferbedingungen - auch für Waren, die erst in Zukunft auf den Markt gebracht werden sollen - unverzüglich einem von ihnen bestellten Treuhänder bekanntzugeben haben, welcher seinerseits jedem Vertragspartner zur Auskunftserteilung über die Preise und die Lieferbedingungen der anderen Teilnehmer verpflichtet ist, zielt eindeutig auf eine Beeinflussung der Marktverhältnisse in der Richtung einer Wettbewerbsbeschränkung und fällt daher unter Paragraph eins, Absatz eins, KartG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0063208
Dokumentnummer
JJR_19700303_OGH0002_000OKT00002_6900000_002