Rechtssatz RS0063214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063214
Entscheidungsdatum
30.11.1988
Rechtssatz
Da es dem Hausbesorger nicht (vertraglich) untersagt werden kann, den Ehegatten oder den Lebensgefährten in die Wohnung aufzunehmen, kann nicht die Aufnahme des Gatten (des Lebensgefährten) sondern nur dessen Verhalten, den Hausbesorger allenfalls im Sinne des § 20 Z 2 HbG haftbar machen. Solange sich der Gatte (Lebensgefährte) wohlverhält, kann es auch durch ihn zu keiner Beeinträchtigung der Vertrauensstellung des Hausbesorgers kommen.Da es dem Hausbesorger nicht (vertraglich) untersagt werden kann, den Ehegatten oder den Lebensgefährten in die Wohnung aufzunehmen, kann nicht die Aufnahme des Gatten (des Lebensgefährten) sondern nur dessen Verhalten, den Hausbesorger allenfalls im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2, HbG haftbar machen. Solange sich der Gatte (Lebensgefährte) wohlverhält, kann es auch durch ihn zu keiner Beeinträchtigung der Vertrauensstellung des Hausbesorgers kommen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 262/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1988 9 ObA 262/88
Veröff: SZ 61/264 = RdW 1989,201 = WBl 1989,249 = WoBl 1991,120 (Bernat/ Kleewein)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063214
Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_009OBA00262_8800000_002