Rechtssatz RS0063218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063218
Entscheidungsdatum
03.03.1970
Rechtssatz
Die nach § 1 Abs 1 KartG notwendige Absicht der Vertragspartner, den Markt durch wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen zu beeinflussen, ist nicht einem nach außenhin nicht zum Ausdruck gebrachten unkontrollierbaren Parteiwillen gleichzusetzen; sie bedeutet nichts anderes als den aus dem Vertrag selbst zu erschließenden Geschäftszweck.Die nach Paragraph eins, Absatz eins, KartG notwendige Absicht der Vertragspartner, den Markt durch wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen zu beeinflussen, ist nicht einem nach außenhin nicht zum Ausdruck gebrachten unkontrollierbaren Parteiwillen gleichzusetzen; sie bedeutet nichts anderes als den aus dem Vertrag selbst zu erschließenden Geschäftszweck.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0063218
Dokumentnummer
JJR_19700303_OGH0002_000OKT00002_6900000_003