Rechtssatz RS0063231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0063231
Geschäftszahl
11Os34/66; 16Ok10/09
Entscheidungsdatum
01.12.2009
Rechtssatz
Auch vertikale Zusammenschlüsse von Unternehmern verschiedener Wirtschaftsstufen - insbesondere von Erzeugern und Händlern - fallen unter den gesetzlichen Kartellbegriff; dies auch dann, wenn durch eine derartige Vereinbarung der Wettbewerb des einen oder des anderen Vertragspartners mit dritten Unternehmern seiner Wirtschaftsstufe, die außerhalb des Kartells stehen, beeinflusst werden soll.
Entscheidungstexte
- 11 Os 34/66
Entscheidungstext OGH 23.02.1967 11 Os 34/66
Veröff: ÖBl 1968,17
- 16 Ok 10/09
Entscheidungstext OGH 01.12.2009 16 Ok 10/09
Vgl auch; Beisatz: Eine Wettbewerbsbeschränkung liegt grundsätzlich schon dann vor, wenn die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten aller oder einzelner der an einer unternehmerischen Maßnahme Beteiligten beschränkt werden. Bei wettbewerbsbeschränkenden Handlungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Marktstufen tätig werden, ist es nicht erforderlich, dass sich die Wettbewerbsbeschränkung bei jedem Unternehmen und auf jeder Marktstufe auswirkt. Vertikale Absprachen unterliegen dem gleichen Verbotstatbestand wie horizontale Abreden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0063231
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19670223_OGH0002_0110OS00034_6600000_002