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Rechtssatz RS0063254

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0063254

Geschäftszahl

Okt14/73

Entscheidungsdatum

08.05.1973

Norm

KartG 1972 §1 Abs1 Z4 litb
KartG 1972 §36

Rechtssatz

Eine Verbandsempfehlung von Preisen im Sinne des Paragraph 36, KartG muß bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ihr muß zu entnehmen sein, von wem die Empfehlung stammt und an wen sie sich richtet. Es muß sich daraus ergeben, daß die empfohlenen Preise unverbindlich sind. Eine ausdrückliche in unmißverständlicher Weise auf den unverbindlichen Charakter einer Preisempfehlung hinweisende Erklärung (Unverbindlichkeitshinweis) ist nur dann gegeben, wenn der Hinweis in einer von vornherein jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen läßt, daß es sich weder um ein rechtliches Müssen noch um ein geschäftliches Sollen, sondern nur um ein freiwilliges Dürfen handelt, das die Freizügigkeit des Empfängers in keiner Weise einschränkt (JBl 1963,488 = EvBl 1963/208; ÖBl 1967,115 uva).

Entscheidungstexte

  • Okt 14/73
    Entscheidungstext OGH 08.05.1973 Okt 14/73
    Veröff: ÖBl 1973,93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063254

Dokumentnummer

JJR_19730508_OGH0002_000OKT00014_7300000_001