Rechtssatz RS0063266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063266
Entscheidungsdatum
18.05.1971
Rechtssatz
"Entgeltvereinbarungen", die nach § 29 HbG unberührt bleiben, sind nur solche Vereinbarungen, die die Parteien selbst getroffen haben. Aus der bloßen Leistung des durch Verordnung des Landeshauptmannes oder durch Mindestlohntarif festgelegten Entgelts läßt sich eine solche Vereinbarung nicht ableiten."Entgeltvereinbarungen", die nach Paragraph 29, HbG unberührt bleiben, sind nur solche Vereinbarungen, die die Parteien selbst getroffen haben. Aus der bloßen Leistung des durch Verordnung des Landeshauptmannes oder durch Mindestlohntarif festgelegten Entgelts läßt sich eine solche Vereinbarung nicht ableiten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 12/71
Entscheidungstext OGH 18.05.1971 4 Ob 12/71
Veröff: ImmZ 1971,212 = MietSlg 23592 = ZAS 1973,53 (kritisch Mayer - Maly)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063266
Dokumentnummer
JJR_19710518_OGH0002_0040OB00012_7100000_001