Rechtssatz RS0063267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063267
Entscheidungsdatum
08.06.1978
Norm
HbG §30 Abs3
MG §19 Abs1 G2b
Rechtssatz
Selbstverständliche Voraussetzung einer auf § 19 Abs 1 MG gestützten Aufkündigung wegen Bedarfes nach einer Hausbesorgerdienstwohnung ist, daß die aufgekündigte Wohnung überhaupt für diesen Zweck verwendet werden darf. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vom Gericht im Rahmen des Kündigungsstreites zu prüfen.Selbstverständliche Voraussetzung einer auf Paragraph 19, Absatz eins, MG gestützten Aufkündigung wegen Bedarfes nach einer Hausbesorgerdienstwohnung ist, daß die aufgekündigte Wohnung überhaupt für diesen Zweck verwendet werden darf. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vom Gericht im Rahmen des Kündigungsstreites zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063267
Dokumentnummer
JJR_19780608_OGH0002_0060OB00627_7800000_001