Rechtssatz RS0063269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063269
Geschäftszahl
8Ob196/70; 6Ob627/78
Entscheidungsdatum
08.06.1978
Norm
HbG §30 Abs3
HBO 1970 §6 Abs1
MG §19 Abs1 G2b
Rechtssatz
Das in der Hausbesorgerordnung - Novelle 1957 festgesetzte Mindestmaß für Hausbesorgerwohnungen in Althäusern gilt nur für solche Dienstwohnungen nicht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits tatsächlich als Hausbesorgerdienstwohnungen verwendet wurden. Soll hingegen eine andere Wohnung, insbesondere im Wege einer Kündigung nach § 19 Abs 1 MG, erst als Hausbesorgerwohnung für einen neu oder wieder zu schaffenden Hausmeisterposten gewidmet werden, muß sie den Erfordernissen des § 6 Abs 1 HBO 1957 bzw nunmehr des § 30 Abs 3 HbG entsprechen.Das in der Hausbesorgerordnung - Novelle 1957 festgesetzte Mindestmaß für Hausbesorgerwohnungen in Althäusern gilt nur für solche Dienstwohnungen nicht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits tatsächlich als Hausbesorgerdienstwohnungen verwendet wurden. Soll hingegen eine andere Wohnung, insbesondere im Wege einer Kündigung nach Paragraph 19, Absatz eins, MG, erst als Hausbesorgerwohnung für einen neu oder wieder zu schaffenden Hausmeisterposten gewidmet werden, muß sie den Erfordernissen des Paragraph 6, Absatz eins, HBO 1957 bzw nunmehr des Paragraph 30, Absatz 3, HbG entsprechen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 196/70
Entscheidungstext OGH 22.09.1970 8 Ob 196/70
Veröff: EvBl 1971/123 S 211 = MietSlg 22325 = MietSlg 22572 = Arb 8800
- 6 Ob 627/78
Entscheidungstext OGH 08.06.1978 6 Ob 627/78
nur: Soll hingegen eine andere Wohnung, insbesondere im Wege einer Kündigung nach § 19 Abs 1 MG, erst als Hausbesorgerwohnung für einen neu oder wieder zu schaffenden Hausmeisterposten gewidmet werden, muß sie den Erfordernissen des § 6 Abs 1 HBO 1957 bzw nunmehr des § 30 Abs 3 HbG entsprechen. (T1) Veröff: ImmZ 1978,255
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0063269
Dokumentnummer
JJR_19700922_OGH0002_0080OB00196_7000000_004