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Rechtssatz RS0063275

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0063275

Geschäftszahl

Okt4/75

Entscheidungsdatum

10.07.1974

Norm

KartG 1972 §1 Abs2
KartG 1972 §12 Abs1 Z3

Rechtssatz

1./ Sieht der Kartellvertrag eine gegenseitige Preismitteilung vor, wird damit eine Preismeldestelle geschaffen, die den Wettbewerb beeinflußt, weil die Intensität des Wettbewerbs und die Art des Auftretens des Marktpartners auf dem Markt in einem nicht unerheblichen Maß verändert wird. Dabei ist es belanglos, ob die geforderte Preisbekanntgabe unmittelbar von Unternehmer zu Unternehmer, oder mittelbar, durch Einschaltung dritter Personen - zB einer Preismeldestelle - geschieht.

2./ Keine Regelung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, liegt dann vor, wenn die Meldestelle die ihr bekanntgegebenen Preise nicht an alle oder bestimmte Kartellteilnehmer weiterzugeben hat, sondern die im Vertrag geforderte Preisbekanntgabe unter Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Teilnehmern an den Kartellbevollmächtigten zur Überwachung der Rabattvereinbarung der Kartellteilnehmer dient.

Entscheidungstexte

  • Okt 4/75
    Entscheidungstext OGH 10.07.1974 Okt 4/75
    Veröff: ÖBl 1976,84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063275

Dokumentnummer

JJR_19740710_OGH0002_000OKT00004_7500000_001