Rechtssatz RS0063285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063285
Entscheidungsdatum
19.01.1988
Rechtssatz
Kein Empfehlungskartell liegt vor, wenn im Rahmen der beanstandeten Aktion nur ein kleiner Teil des Kundenkreises der Großhändler nur ein einziges Mal ein einziges Musterstück erwerben konnten und sich die beanstandeten Aktion damit nur auf eine geringe Anzahl von Geschäftsfällen der Großhändler beschränkte, die keine Auswirkungen auf die künftigen Einkäufe der angesprochenen Verarbeitungsbetriebe und damit auf deren Wettbewerb haben konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063285
Dokumentnummer
JJR_19880119_OGH0002_0040OB00374_8700000_002