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Rechtssatz RS0063285

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063285

Geschäftszahl

4Ob374/87

Entscheidungsdatum

19.01.1988

Norm

KartG 1972 §1 Abs4

Rechtssatz

Kein Empfehlungskartell liegt vor, wenn im Rahmen der beanstandeten Aktion nur ein kleiner Teil des Kundenkreises der Großhändler nur ein einziges Mal ein einziges Musterstück erwerben konnten und sich die beanstandeten Aktion damit nur auf eine geringe Anzahl von Geschäftsfällen der Großhändler beschränkte, die keine Auswirkungen auf die künftigen Einkäufe der angesprochenen Verarbeitungsbetriebe und damit auf deren Wettbewerb haben konnten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 374/87
    Entscheidungstext OGH 19.01.1988 4 Ob 374/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063285

Dokumentnummer

JJR_19880119_OGH0002_0040OB00374_8700000_002