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Rechtssatz RS0063288

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063288

Geschäftszahl

4Ob374/87; 16Ok1/13

Entscheidungsdatum

05.03.2013

Rechtssatz

Ein Empfehlungskartell setzt eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbs voraus; mit der Zuordnung von Preisempfehlungen zum Kartellbegriff, also zu einem wettbewerbsbeschränkenden Sachverhalt, trägt das Gesetz der Tatsache Rechnung, dass solche Empfehlungen unter den von ihm selbst umschriebenen Voraussetzungen wie vertragliche Bindungen des Händlerpreises durch Lieferanten wirken können und dann Beschränkungen des Händlerwettbewerbs zur Folge haben. Ob eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, ist stets eine "Maßfrage und Gradfrage".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 374/87
    Entscheidungstext OGH 19.01.1988 4 Ob 374/87
  • 16 Ok 1/13
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 16 Ok 1/13
    Vgl; Beisatz: Für den verbotenen „wirtschaftlichen Druck“ iSd § 1 Abs 4 KartellG 2005 ist eine gewisse Mindestspürbarkeit als Untergrenze zu fordern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063288

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19880119_OGH0002_0040OB00374_8700000_003