Rechtssatz RS0063288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063288
Entscheidungsdatum
05.03.2013
Rechtssatz
Ein Empfehlungskartell setzt eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbs voraus; mit der Zuordnung von Preisempfehlungen zum Kartellbegriff, also zu einem wettbewerbsbeschränkenden Sachverhalt, trägt das Gesetz der Tatsache Rechnung, dass solche Empfehlungen unter den von ihm selbst umschriebenen Voraussetzungen wie vertragliche Bindungen des Händlerpreises durch Lieferanten wirken können und dann Beschränkungen des Händlerwettbewerbs zur Folge haben. Ob eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, ist stets eine "Maßfrage und Gradfrage".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 374/87
Entscheidungstext OGH 19.01.1988 4 Ob 374/87
- 16 Ok 1/13
Entscheidungstext OGH 05.03.2013 16 Ok 1/13
Vgl; Beisatz: Für den verbotenen „wirtschaftlichen Druck“ iSd § 1 Abs 4 KartellG 2005 ist eine gewisse Mindestspürbarkeit als Untergrenze zu fordern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063288
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19880119_OGH0002_0040OB00374_8700000_003