Rechtssatz RS0063298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063298
Entscheidungsdatum
29.03.1977
Norm
KartG 1972 §2 Abs1 Z1
MarkSchG 1970 §3
MarkSchG 1970 §62
Rechtssatz
Daß der Inhaber einer Marke bestimmen kann, wem er ein Benützungsrecht einräumt, ist eine Folge des ihm zustehenden Alleinrechtes zum Gebrauch der Marke (§§ 3, 62/3 MarkSchG 1970). Die Beschränkung des Rechtes zur Benützung einer Verbandsmarke auf die Mitglieder des Verbandes entspricht dem Gesetz (§§ 62, 65 MarkSchG 1970) und kann nicht als "Kartellvereinbarung" beurteilt werden. Ein Bagatellkartell ist zivilrechtlich verbindlich und kann auch durchgeführt werden, solange nicht eine ausdrückliche Untersagung erfolgte (Austria - Ski - Pool).Daß der Inhaber einer Marke bestimmen kann, wem er ein Benützungsrecht einräumt, ist eine Folge des ihm zustehenden Alleinrechtes zum Gebrauch der Marke (Paragraphen 3, 62 /, 3, MarkSchG 1970). Die Beschränkung des Rechtes zur Benützung einer Verbandsmarke auf die Mitglieder des Verbandes entspricht dem Gesetz (Paragraphen 62, 65, MarkSchG 1970) und kann nicht als "Kartellvereinbarung" beurteilt werden. Ein Bagatellkartell ist zivilrechtlich verbindlich und kann auch durchgeführt werden, solange nicht eine ausdrückliche Untersagung erfolgte (Austria - Ski - Pool).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 321/77
Entscheidungstext OGH 29.03.1977 4 Ob 321/77
Veröff: SZ 50/47 = ÖBl 1977,170 (mit Glosse von Schönherr)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0063298
Dokumentnummer
JJR_19770329_OGH0002_0040OB00321_7700000_002